Organisationsreglement

 

Reglement

für den Kirchlichen Bezirk Schwarzenburg

 

vom 13. Dezember 2005

 

 

Der Kirchliche Bezirk Schwarzenburg, gestützt auf Art. 148 Abs. 2 der

Kirchenordnung vom 11. September 1990 und Art. 5 Abs. 2 des Reglements

über die kirchlichen Bezirke vom 9. Juni 1999, beschliesst:

 

 

Art. 1 Gebiet

Der Kirchliche Bezirk Schwarzenburg umfasst das Gebiet folgender

Kirchgemeinden:

- Guggisberg

- Rüschegg

- Schwarzenburg

 

 

Art. 2 Aufgaben

1 Der Zusammenschluss zum Kirchlichen Bezirk hat die Aufgabe, das

kirchliche Leben und die christliche Gemeinschaft innerhalb des Bezirks

zu fördern.

Die Organe des kirchlichen Bezirks unterstützen die Kirchgemeinden bei

der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie tragen die Verantwortung für die Verwirklichung

gemeinsamer Anliegen im Bezirk und die Beteiligung an den

Aufgaben der Gesamtkirche.

 

2 Der Kirchliche Bezirk Schwarzenburg nimmt die folgenden Aufgaben

wahr:

a) jährlicher Regionalkurs (Regionalkurskommission)

b) ökumenische Zusammenarbeit (Arbeitsgruppe OeME)

c) kirchlicher Dienst im ländlichen Raum (z.B. Arbeitsgruppe „Landwirtschaft

und Kirche“)

d) Weiterbildung für Unterrichtende und Mitarbeiter/innen der KUW (z.B.

KUW-Bezirkstag)

e) Schlichtung von Konflikten (Arbeitsgruppe „Das offene Ohr“).

f) Organisation Neu- und Ersatzwahlen in die evangelisch-reformierte

Kirchensynode

 

3 Im Bezirk findet jährlich das Bezirksfest statt. Dieses dient der gegenseitigen

Information, dem Erfahrungsaustausch und der persönlichen Begegnung

innerhalb der Region. Das Bezirksfest ist in der Regel am 3.

Sonntag im August und findet im Wechsel in einer der zum Bezirk gehörenden

Kirchgemeinden statt. Das Bezirksfest wird von der gastgebenden

Kirchgemeinde durchgeführt und finanziert.

 

 

Art. 3 Rechtsform

Der Kirchliche Bezirk Schwarzenburg besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

 

 

Art. 4 Organe

1 Als Organe des Kirchlichen Bezirks Schwarzenburg sind eingesetzt:

a) die Bezirkssynodeversammlung

b) der Vorstand des Bezirks

c) die Kontrollstelle

2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands und der Kontrollstelle beträgt

vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ersatzwahlen während der Amtsdauer

werden bis zum Ende der Amtsdauer vorgenommen.

 

 

Art. 5 Aufgaben und Organisation der Bezirkssynodeversammlung

1 Die Bezirkssynodeversammlung

a) erlässt und ändert das Organisationsreglement des Kirchlichen Bezirks

Schwarzenburg

b) genehmigt den Tätigkeitsbericht des Vorstands und nimmt das Jahresprogramm

zur Kenntnis

c) genehmigt Jahresrechnung und Voranschlag

d) legt die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden fest

e) bespricht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Region

f) wählt Präsidium und Vizepräsidium der Bezirkssynodeversammlung

g) wählt den Vorstand des Bezirks sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten

aus ihrer Mitte

h) wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Das offene Ohr“ (Dekanat)

i) wählt die Mitglieder der Kontrollstelle

 

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Versammlung kann zugleich

Präsidentin oder Präsident des Vorstands sein.

 

3 Die Bezirkssynodeversammlung wird in der Regel zwei Mal jährlich einberufen.

Die Versammlung im Sommer (Juni) findet der Reihe nach in

den Kirchgemeinden Albligen, Guggisberg und Rüschegg statt. Diejenige

vom Winter (Dezember) findet üblicherweise in der Kirchgemeinde Wahlern,

in Schwarzenburg, statt.

 

 

Art. 6 Verhandlungen der Bezirkssynodeversammlung

1 Die Traktandenliste (Versammlungseinladung und Beilagen der Geschäfte)

muss spätestens einen Monat vor der Versammlung an die

Kirchgemeinderäte und an die Delegierten der Kirchgemeinden verschickt

werden. Im Amtsanzeiger ist die Traktandenliste einen Monat vor der

Bezirkssynodeversammlung zu publizieren. Die Versammlungen sind

öffentlich.

 

2 Die Kirchgemeinden können verlangen, dass an der Versammlung bestimmte

Gegenstände traktandiert werden. Solche Anträge müssen spätestens

drei Monate vor dem Versammlungstermin dem Vorstand eingereicht

sein.

 

3 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Dieses führt zumindest

die Anwesenden an, nennt die Anträge, enthält eine Zusammenfassung

der Diskussionsergebnisse und hält die Beschlüsse fest.

 

4 Wenn bei Wahlen nicht mehr Personen vorgeschlagen sind als freie

Sitze zur Verfügung stehen, gelten die vorgeschlagenen Personen als

gewählt, es sei denn, es werde die Durchführung geheimer Wahl verlangt.

 

5 Beschlüsse werden von der Mehrheit der Stimmenden gefasst. Für die

Verhandlungen und Wahlen gelten im Übrigen sinngemäss die Vorschriften

der Geschäftsordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbands

Bern-Jura vom 9. Juni 1999.

 

 

Art. 7 Zusammensetzung der Bezirkssynodeversammlung und Stimmrecht

1 Jede Kirchgemeinde entsendet Abgeordnete in die Bezirkssynodeversammlung.

Die Delegationen umfassen: Albligen 3, Guggisberg 5, Rüschegg 5, Wahlern 10 Delegierte.

In den Delegationen müssen die Kirchgemeinderäte der vier Kirchgemeinden

vertreten sein.

 

2 Die im Bezirk Schwarzenburg wohnhaften Vertreterinnen und Vertreter

der Kantonalen Kirchensynode gehören der Bezirkssynodeversammlung

als Delegierte von Amtes wegen an und werden in der Gemeinde-

Abordnung nicht mitgezählt.

3 Sämtliche anwesenden Delegierten haben eine Stimme, ebenfalls die im

Bezirk Schwarzenburg wohnhaften Mitglieder der Kantonalen Kirchensynode.

 

Art. 8 Vorstand des Bezirks

1 Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Jeder Kirchgemeinderat muss

darin vertreten sein. Die Mitglieder der Kantonalen Kirchensynode werden

zu den Vorstandssitzungen ebenfalls eingeladen.

 

2 Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der

Vorstand selbst. Sekretariat und Kassieramt können durch Personen

besetzt werden, die der Bezirkssynode nicht angehören. Diese haben

beratende Stimme und Antragsrecht.

 

3 Der Vorstand vertritt den Kirchlichen Bezirk Schwarzenburg. Er bereitet

die Bezirkssynodeversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er ist

für die Realisierung der von ihr beschlossenen Projekte verantwortlich.

Für einzelne Projekte kann er Arbeitsgruppen einsetzen.

Der Vorstand organisiert die Neu- und Ersatzwahlen der Kirchensynode

gemäss Anordnung der kirchlichen und staatlichen Stellen.

 

4 Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die

Einladung mit Traktandenliste muss den Vorstandsmitgliedern in der Regel

mindestens zehn Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Vorstand

ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.

 

5 Zu Sitzungen des Vorstands, in denen die Bezirkssynodeversammlungen

vorbereitet werden, ist auch das Präsidium der Versammlung einzuladen.

 

Art. 9 Schlichtungsstelle „Das offene Ohr“ (Dekanat)

1 Die Schlichtungsstelle besteht aus maximal 8 Personen, wobei eine

davon Fachperson ist. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind weder

Abgeordnete der Kirchgemeinden noch Vorstandsmitglieder und haben

keine Anstellung in einer der Kirchgemeinden des Kirchlichen Bezirks

Schwarzenburg.

 

2 Die Schlichtungsstelle steht im Fall von Konflikten auf Ersuchen von

Betroffenen zur Verfügung; an diese können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

sowie Behörden von Kirchgemeinden gelangen.

 

3 Die Mitglieder der Schlichtungsstelle beraten selbständig, welche Personen

welchen Fall übernehmen. Sie achten im Verfahren darauf, dass

befangene Personen nicht mitwirken, die Beteiligten ihren Standpunkt

ausreichend darlegen können und dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

 

 

Art. 10 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei befähigten Personen, die dem Vorstand

des Bezirks nicht angehören dürfen.

 

2 Sie prüft die formelle und materielle Richtigkeit von Buchhaltung und

Jahresrechnung.

 

3 Sie erstellt zuhanden der Bezirkssynodeversammlung, welche die

Rechnung genehmigt, einen Bericht über die erfolgte Rechnungsprüfung

und deren Ergebnis.

 

 

Art. 11 Wahl der Mitglieder der Kantonalen Kirchensynode und

Sitzverteilung

1 Für die Neu- und Ersatzwahlen der Mitglieder der Kantonalen Kirchensynode

gelten die staatlichen Vorschriften und die jeweiligen Wahlanordnungen

des Synodalrats. Zuständig für die Durchführung der Wahlen auf

der Ebene des Kirchlichen Bezirks Schwarzenburg mit Einschluss der

Wahlpublikationen ist der Vorstand.

 

2 Dem Kirchlichen Bezirk Schwarzenburg stehen 2 Sitze in der Kantonalen

Kirchensynode zu, die nach Möglichkeit im Turnus besetzt werden.

3 Sollten sich die Kirchgemeinden gemäss Abs. 2 nicht einigen können, so

entscheidet der Vorstand.

 

 

Art. 12 Finanzen

1 Der Kirchliche Bezirk Schwarzenburg erhebt von den in seinem Gebiet

gelegenen Kirchgemeinden Beiträge nach den gleichen Grundsätzen, wie

sie für die Abgaben der Kirchgemeinden an die Reformierten Kirchen

Bern-Jura-Solothurn gelten. Die Beiträge werden im Rahmen des Voranschlags

festgesetzt.

 

2 Für besondere Projekte kann der Bezirk bei den Kirchgemeinden Kollekten

anordnen.

 

 

Art. 13 Information

1 Die Delegierten der Kirchgemeinden im Bezirk orientieren ihren Kirchgemeinderat

über die bevorstehende Versammlung, soweit diese Informationen

nicht bereits aus den Unterlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1

hervorgehen.

 

2 Der Vorstand orientiert die Kirchgemeinden durch Zustellen des Protokolls

über den Verlauf und die Ergebnisse der Bezirkssynodeversammlung.

 

3 Der Vorstand stellt dem Synodalrat und den Kirchgemeinden im Bezirk

den Jahresbericht zur Kenntnisnahme zu.

 

 

Art. 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch den Synodalrat

am 1.1.2006 in Kraft.

 

2 Das Bezirksreglement vom 17. Juni 1996 ist aufgehoben.

 

3 Änderungen des vorliegenden Reglements im Sinne von Art. 5 Abs. 1

Bst. a) werden durch die Bezirkssynodeversammlung vorgenommen. Sie

unterliegen ebenfalls der Genehmigung durch den Synodalrat.

 

4 Die Amtsdauer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 beginnt am 1.1.2007 und

dauert bis zum 31.12. 2010 in Anlehnung an die Amtsdauer der Kantonalen

Kirchensynode.

 

Beschlossen von der Bezirkssynodeversammlung am 13. Dezember 2005.

 

Der Präsident der Bezirkssynode: Ulrich Müller

Der Sekretär: Christian Heimberg

 

Genehmigt vom Synodalrat am 15. Februar 2006

NAMENS DES SYNODALRATES

Der Präsident: Samuel Lutz

Der Kirchenschreiber: Anton Genna

Kirchlicher Bezirk Schwarzenburg

Kirchgemeinde AlbligenKirchgemeinde GuggisbergKirchgemeinde RüscheggKirchgemeinde Wahlern

Guggisberg

Rüschegg

Schwarzenburg

Albligen