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Organisationsreglement |
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Reglement für den Kirchlichen Bezirk Schwarzenburg
vom 13. Dezember 2005
Der Kirchliche Bezirk Schwarzenburg, gestützt auf Art. 148 Abs. 2 der Kirchenordnung vom 11. September 1990 und Art. 5 Abs. 2 des Reglements über die kirchlichen Bezirke vom 9. Juni 1999, beschliesst:
Art. 1 Gebiet Der Kirchliche Bezirk Schwarzenburg umfasst das Gebiet folgender Kirchgemeinden: - Guggisberg - Rüschegg - Schwarzenburg
Art. 2 Aufgaben 1 Der Zusammenschluss zum Kirchlichen Bezirk hat die Aufgabe, das kirchliche Leben und die christliche Gemeinschaft innerhalb des Bezirks zu fördern. Die Organe des kirchlichen Bezirks unterstützen die Kirchgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie tragen die Verantwortung für die Verwirklichung gemeinsamer Anliegen im Bezirk und die Beteiligung an den Aufgaben der Gesamtkirche.
2 Der Kirchliche Bezirk Schwarzenburg nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a) jährlicher Regionalkurs (Regionalkurskommission) b) ökumenische Zusammenarbeit (Arbeitsgruppe OeME) c) kirchlicher Dienst im ländlichen Raum (z.B. Arbeitsgruppe „Landwirtschaft und Kirche“) d) Weiterbildung für Unterrichtende und Mitarbeiter/innen der KUW (z.B. KUW-Bezirkstag) e) Schlichtung von Konflikten (Arbeitsgruppe „Das offene Ohr“). f) Organisation Neu- und Ersatzwahlen in die evangelisch-reformierte Kirchensynode
3 Im Bezirk findet jährlich das Bezirksfest statt. Dieses dient der gegenseitigen Information, dem Erfahrungsaustausch und der persönlichen Begegnung innerhalb der Region. Das Bezirksfest ist in der Regel am 3. Sonntag im August und findet im Wechsel in einer der zum Bezirk gehörenden Kirchgemeinden statt. Das Bezirksfest wird von der gastgebenden Kirchgemeinde durchgeführt und finanziert.
Art. 3 Rechtsform Der Kirchliche Bezirk Schwarzenburg besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Art. 4 Organe 1 Als Organe des Kirchlichen Bezirks Schwarzenburg sind eingesetzt: a) die Bezirkssynodeversammlung b) der Vorstand des Bezirks c) die Kontrollstelle 2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands und der Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ersatzwahlen während der Amtsdauer werden bis zum Ende der Amtsdauer vorgenommen.
Art. 5 Aufgaben und Organisation der Bezirkssynodeversammlung 1 Die Bezirkssynodeversammlung a) erlässt und ändert das Organisationsreglement des Kirchlichen Bezirks Schwarzenburg b) genehmigt den Tätigkeitsbericht des Vorstands und nimmt das Jahresprogramm zur Kenntnis c) genehmigt Jahresrechnung und Voranschlag d) legt die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden fest e) bespricht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Region f) wählt Präsidium und Vizepräsidium der Bezirkssynodeversammlung g) wählt den Vorstand des Bezirks sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten aus ihrer Mitte h) wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Das offene Ohr“ (Dekanat) i) wählt die Mitglieder der Kontrollstelle
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Versammlung kann zugleich Präsidentin oder Präsident des Vorstands sein.
3 Die Bezirkssynodeversammlung wird in der Regel zwei Mal jährlich einberufen. Die Versammlung im Sommer (Juni) findet der Reihe nach in den Kirchgemeinden Albligen, Guggisberg und Rüschegg statt. Diejenige vom Winter (Dezember) findet üblicherweise in der Kirchgemeinde Wahlern, in Schwarzenburg, statt.
Art. 6 Verhandlungen der Bezirkssynodeversammlung 1 Die Traktandenliste (Versammlungseinladung und Beilagen der Geschäfte) muss spätestens einen Monat vor der Versammlung an die Kirchgemeinderäte und an die Delegierten der Kirchgemeinden verschickt werden. Im Amtsanzeiger ist die Traktandenliste einen Monat vor der Bezirkssynodeversammlung zu publizieren. Die Versammlungen sind öffentlich.
2 Die Kirchgemeinden können verlangen, dass an der Versammlung bestimmte Gegenstände traktandiert werden. Solche Anträge müssen spätestens drei Monate vor dem Versammlungstermin dem Vorstand eingereicht sein.
3 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Dieses führt zumindest die Anwesenden an, nennt die Anträge, enthält eine Zusammenfassung der Diskussionsergebnisse und hält die Beschlüsse fest.
4 Wenn bei Wahlen nicht mehr Personen vorgeschlagen sind als freie Sitze zur Verfügung stehen, gelten die vorgeschlagenen Personen als gewählt, es sei denn, es werde die Durchführung geheimer Wahl verlangt.
5 Beschlüsse werden von der Mehrheit der Stimmenden gefasst. Für die Verhandlungen und Wahlen gelten im Übrigen sinngemäss die Vorschriften der Geschäftsordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbands Bern-Jura vom 9. Juni 1999.
Art. 7 Zusammensetzung der Bezirkssynodeversammlung und Stimmrecht 1 Jede Kirchgemeinde entsendet Abgeordnete in die Bezirkssynodeversammlung. Die Delegationen umfassen: Albligen 3, Guggisberg 5, Rüschegg 5, Wahlern 10 Delegierte. In den Delegationen müssen die Kirchgemeinderäte der vier Kirchgemeinden vertreten sein.
2 Die im Bezirk Schwarzenburg wohnhaften Vertreterinnen und Vertreter der Kantonalen Kirchensynode gehören der Bezirkssynodeversammlung als Delegierte von Amtes wegen an und werden in der Gemeinde- Abordnung nicht mitgezählt. 3 Sämtliche anwesenden Delegierten haben eine Stimme, ebenfalls die im Bezirk Schwarzenburg wohnhaften Mitglieder der Kantonalen Kirchensynode.
Art. 8 Vorstand des Bezirks 1 Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Jeder Kirchgemeinderat muss darin vertreten sein. Die Mitglieder der Kantonalen Kirchensynode werden zu den Vorstandssitzungen ebenfalls eingeladen.
2 Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Sekretariat und Kassieramt können durch Personen besetzt werden, die der Bezirkssynode nicht angehören. Diese haben beratende Stimme und Antragsrecht.
3 Der Vorstand vertritt den Kirchlichen Bezirk Schwarzenburg. Er bereitet die Bezirkssynodeversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er ist für die Realisierung der von ihr beschlossenen Projekte verantwortlich. Für einzelne Projekte kann er Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorstand organisiert die Neu- und Ersatzwahlen der Kirchensynode gemäss Anordnung der kirchlichen und staatlichen Stellen.
4 Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Vorstandsmitgliedern in der Regel mindestens zehn Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.
5 Zu Sitzungen des Vorstands, in denen die Bezirkssynodeversammlungen vorbereitet werden, ist auch das Präsidium der Versammlung einzuladen.
Art. 9 Schlichtungsstelle „Das offene Ohr“ (Dekanat) 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus maximal 8 Personen, wobei eine davon Fachperson ist. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind weder Abgeordnete der Kirchgemeinden noch Vorstandsmitglieder und haben keine Anstellung in einer der Kirchgemeinden des Kirchlichen Bezirks Schwarzenburg.
2 Die Schlichtungsstelle steht im Fall von Konflikten auf Ersuchen von Betroffenen zur Verfügung; an diese können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Behörden von Kirchgemeinden gelangen.
3 Die Mitglieder der Schlichtungsstelle beraten selbständig, welche Personen welchen Fall übernehmen. Sie achten im Verfahren darauf, dass befangene Personen nicht mitwirken, die Beteiligten ihren Standpunkt ausreichend darlegen können und dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
Art. 10 Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei befähigten Personen, die dem Vorstand des Bezirks nicht angehören dürfen.
2 Sie prüft die formelle und materielle Richtigkeit von Buchhaltung und Jahresrechnung.
3 Sie erstellt zuhanden der Bezirkssynodeversammlung, welche die Rechnung genehmigt, einen Bericht über die erfolgte Rechnungsprüfung und deren Ergebnis.
Art. 11 Wahl der Mitglieder der Kantonalen Kirchensynode und Sitzverteilung 1 Für die Neu- und Ersatzwahlen der Mitglieder der Kantonalen Kirchensynode gelten die staatlichen Vorschriften und die jeweiligen Wahlanordnungen des Synodalrats. Zuständig für die Durchführung der Wahlen auf der Ebene des Kirchlichen Bezirks Schwarzenburg mit Einschluss der Wahlpublikationen ist der Vorstand.
2 Dem Kirchlichen Bezirk Schwarzenburg stehen 2 Sitze in der Kantonalen Kirchensynode zu, die nach Möglichkeit im Turnus besetzt werden. 3 Sollten sich die Kirchgemeinden gemäss Abs. 2 nicht einigen können, so entscheidet der Vorstand.
Art. 12 Finanzen 1 Der Kirchliche Bezirk Schwarzenburg erhebt von den in seinem Gebiet gelegenen Kirchgemeinden Beiträge nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Abgaben der Kirchgemeinden an die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn gelten. Die Beiträge werden im Rahmen des Voranschlags festgesetzt.
2 Für besondere Projekte kann der Bezirk bei den Kirchgemeinden Kollekten anordnen.
Art. 13 Information 1 Die Delegierten der Kirchgemeinden im Bezirk orientieren ihren Kirchgemeinderat über die bevorstehende Versammlung, soweit diese Informationen nicht bereits aus den Unterlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 hervorgehen.
2 Der Vorstand orientiert die Kirchgemeinden durch Zustellen des Protokolls über den Verlauf und die Ergebnisse der Bezirkssynodeversammlung.
3 Der Vorstand stellt dem Synodalrat und den Kirchgemeinden im Bezirk den Jahresbericht zur Kenntnisnahme zu.
Art. 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen 1 Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch den Synodalrat am 1.1.2006 in Kraft.
2 Das Bezirksreglement vom 17. Juni 1996 ist aufgehoben.
3 Änderungen des vorliegenden Reglements im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a) werden durch die Bezirkssynodeversammlung vorgenommen. Sie unterliegen ebenfalls der Genehmigung durch den Synodalrat.
4 Die Amtsdauer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 beginnt am 1.1.2007 und dauert bis zum 31.12. 2010 in Anlehnung an die Amtsdauer der Kantonalen Kirchensynode.
Beschlossen von der Bezirkssynodeversammlung am 13. Dezember 2005.
Der Präsident der Bezirkssynode: Ulrich Müller Der Sekretär: Christian Heimberg
Genehmigt vom Synodalrat am 15. Februar 2006 NAMENS DES SYNODALRATES Der Präsident: Samuel Lutz Der Kirchenschreiber: Anton Genna |
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